1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von NurMut weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber NurMut eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
1.3 NurMut überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Auftraggeber erlaubt darüber hinaus, dass NurMut seine Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung verwenden kann.
1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen NurMut und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5 NurMut ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und / oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, NurMut zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 100% dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von NurMut, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen
1.6 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von NurMut formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NurMut.
1.7 Alle von NurMut erstellten Werke (Entwürfe und Reinzeichnungen) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt. Die Regelungen des Urheberrechts gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.8 Wiederholungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von NurMut.
1.9 Über den Umfang der Nutzung steht NurMut ein Auskunftsanspruch zu.
1.10 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen, begründen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, kein Miturheberrecht. Der Auftraggeber wird im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht alle nötigen Informationen an NurMut weitergeben. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass er dadurch nicht Miturheber wird.
1.11 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NurMut. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung von NurMut erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 100% dieser Vergütung zu zahlen.
2. Vergütung
2.1 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
2.2 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann NurMut Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.3 Die erbrachte Arbeitsleistung von NurMut ist auch bei subjektivem Nichtgefallen entsprechend der vertraglich festgelegten Kosten zu zahlen. Entspricht die Gestaltung nicht dem Geschmack des Auftraggebers ist dieser nicht verpflichtet die Nutzungsrechte an der Gestaltung zu erwerben.
2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.
2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
2.6 Kostenvoranschläge von NurMut sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht NurMut nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist.
3. Fremdleistungen und Nebenkosten
3.1 NurMut ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, NurMut hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von NurMut abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, NurMut im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung. NurMut kann für Fremdleistungen einen angemessenen Vorschuss erwarten und stellt dafür eine entsprechende Rechnung mit Zahlungsziel aus.
3.3 Alle im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung entstehende Nebenkosten (z. B. Andrucke, Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) werden vom Auftraggeber vollständig erstattet.
3.4 Für Reisen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, werden dem Auftraggeber Reisekosten und Spesen in Rechnung gestellt. Die Reisen werden zuvor mit dem Auftraggeber abgesprochen.
4. Eigentum, Rückgabepflicht
4.1 An allen während der Entwicklungsphase übergebenen Daten, Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstige Leistungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentrumsrechte übertragen. Alle während der Entwicklungsphase zur Nutzung übergebenen Arbeitsunterlagen und Daten sind im Orignal, bei Abbruch des Projektes sofort, oder nach Abschluss des Projektes innerhalb von drei Monaten an NurMut zurückzugeben. Der Auftraggeber hafted für die vollständige und sichere Rückkabe der Unterlagen.
4.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5. Herausgabe von Daten
5.1 NurMut ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass NurMut ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Die übergebenen Daten sind ausschließlich im vereinbarten Umfang zu nutzen.
5.2 Hat NurMut dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von NurMut verändert werden.
5.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
5.4 NurMut haftet (außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von NurMut ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
6 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Der Auftraggeber legt NurMut vor Ausführung der Vervielfältigung die von Auftraggeber freigegebenen Korrekturmuster vor.
6.2 Soll NurMut die Produktionsüberwachung durchführen, schließen NurMut und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt NurMut die Produktionsüberwachung durch, entscheidet NurMut nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber NurMut fünf einwandfreie Muster unentgeltlich, bei kleineren Auflagen eine Mindestmenge von 2%.
6.4 NurMut haftet für die Leistung Dritter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
7 Haftung
7.1 NurMut haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die NurMut auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung von NurMut oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver-letzung von NurMut oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von NurMut oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.4 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung von NurMut insoweit entfällt.
7.5 NurMut haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
7.6 In keinem Fall haftet NurMut für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
7.7 Jegliche Rügen und Beanstandungen, die sich auf das Werk/Projekt und dessen Produkte beziehen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich bei NurMut geltend zu machen. Danach gilt das Werk/Projekt als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
7.8 Soweit NurMut auf Veranlassung des Auftraggebers und/oder Verwerters, Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet NurMut nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
7.9 Soweit NurMut auf Veranlassung des Auftraggebers und/oder Verwerters, Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag gibt, haftet NurMut nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
7.10 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber und/oder Verwerter, NurMut haftet in diesem Fall nicht. Delegiert der Auftraggeber und/oder Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an NurMut, stellt er NurMut von der Haftung frei.
7.11 NurMut haftet nicht bei verspäteter oder nicht vollständiger Übergabe aller angeforderten und notwendigen Unterlagen durch den Auftraggeber.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für NurMut Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
8.2 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.
8.3 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann NurMut eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann NurMut auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
8.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an NurMut übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber NurMut im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Sollte es möglich sein, diese Ansprüche zwischen dem Auftraggeber und dem Anspruchsteller direkt zu klären, hat diese Regelung vorrang. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit für die von ihm gestellten Unterlagen, NurMut haftet dafür nicht.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart.
9.2 Der Erfüllungsort richtet sich nach Art und Weise des Auftrages und kann im Auftrag festgelegt werden. Sollte dort nichts vereinbart sein, gilt Berlin als Erfüllungsort.
9.3 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen davon unberührt.